Sturmschäden: Was jetzt?

Durch das Sturmtief Friederike ist es zu einem Schadenfall gekommen? Fachanwalt für Versicherungsrecht, Arndt W. Kempgens, hat die wichtigsten Hinweise für Sie zusammengefasst.

Sturmschäden: Was jetzt? (Foto: SAT.1 NRW)

 Bild: SAT.1 NRW,

Im Zusammenhang mit der aktuellen Unwetterwarnung drohen im Schadenfall sehr viel mehr Menschen Strafverfahren und Schadenersatzansprüche, als allgemein bekannt ist.

Denn aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 BGB muss jeder Einrichtungen, Anbauteile, Häuser, Bäume usw. darauf überprüfen, ob von diesen Gegenständen Gefahren ausgehen. Denn fallen beispielsweise provisorisch aufgestellte Verkehrsschilder, Bauzäune oder sonstige lose Gegenstände um, kann sich der für die Aufstellung Verantwortliche nicht auf höhere Gewalt berufen (Urteil Amtsgericht Gelsenkirchen 16.08.2016, 405 C 270/15; Landgericht Essen, Urteil vom 20.12.2016,15 S 157/16).

Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf alle Gegenstände, die sich bei Unwettern lösen und beim Herabfallen Sachen beschädigen oder Menschen verletzen können. Bei Verletzungen drohen sogar Strafanzeigen wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 223, 229, 230 StGB.

  • Im Schadenfall sollten Geschädigte:
  1. Fotos von der Vorfallstelle anfertigen.
  2. Zeugennamen notieren.
  3. Verletzungen und Schäden auch mit Fotos dokumentieren.
  4. Den Schaden umgehend dem Verursacher melden.
  5. Bei gravierenderen Sach- und Körperschäden Polizei hinzuziehen und Strafanzeige erstatten.
  • In Anspruch genommene sollten:
  1. Fotos von der Vorfallstelle anfertigen.
  2. Zeugennamen notieren.
  3. Den Sachverhalt möglichst schnell dem eigenen Haftpflichtversicherer melden (Erstmeldung).

Schadenverantwortliche sind grundsätzlich über Haftpflichtversicherungen (z.B. Privathaftpflichtversicherungen, Gebäudehaftpflichtversicherungen) abgedeckt.

Die Haftung von Grundstücksbesitzern für herabfallende Gebäudeteile ist sogar noch deutlich schärfer als normale Haftung (§ 836 BGB). Hauseigentümer sollten daher unbedingt eine Sichtprüfung ihrer Dächer und sonstigen Anbauten vornehmen.

Eigenschäden am Fahrzeug, beispielsweise durch einen umstürzenden Baum, übernimmt die Fahrzeugkaskoversicherung ab Windstärke 8.

Bauminhaber (auch Städte) sind verpflichtet, die Bäume regelmäßig auf Sturmsicherheit zu überprüfen, üblicherweise zumindest zweimal im Jahr. Missachten sie dies und werden z.B. Autos beschädigt, müssen sie zahlen.

Dieser Beitrag ist in der Sendung vom 19.01.2018 erschienen. Das zugehörige Video ist am Tag der Sendung ab ca. 19:00 verfügbar.

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